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Berichtsheft
Der Lehrling hat während der Ausbildung ein Berichtsheft zu führen. Die Vorlage des schriftlichen Ausbildungsnachweises (Berichtsheft) ist nach § 43 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz eine Voraussetzung für die Zulassung zur Abschlussprüfung. Es ist daher mit der Anmeldung zur Abschlussprüfung vorzulegen. Wurde das Berichtsheft nicht ordnungsgemäß geführt, dann muss die Zulassung zur Abschlussprüfung versagt werden.
Bestandteil des Berichtsheftes ist das Herbarium. Es soll die Pflanzen enthalten, die in der Pflanzenkenntnisliste genannt werden. Sie ist eine Grundlage für die Zwischen- und Abschlussprüfungen.
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